Im folgenden finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingunge für Einrichtungs Coaching und Homestaging.
Diese Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Abweichungen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Es wird ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB kontrahiert. Geschäftsbedingungen vom Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen dieser AGB bedürfen der schriftlichen Zustimmung.
Soweit Verträge mit Verbrauchern im Sinne des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Der Auftraggeber / Kunde nimmt mit Auftragserteilung ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Auftragnehmerin im Bereich Inneneinrichtung, Dekoration, Feng-Shui-Beratung und Konzeption tätig ist. Der Auftraggeber / Kunde wird von der Auftragnehmerin während des gesamten Bauprozesses begleitet.
Der Auftraggeber/ Kunde nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Auftragnehmerin nicht als Generalunternehmer tätig wird, sohin die Beauftragungen vom Kunden an die erforderlichen Professionisten auf direktem Wege erfolgt und, dass die Auftragnehmerin nicht als Baumeister iSd § 99 Abs. 1 Zi 5 GewO, als Ingenieurbüro iSd § 134 Abs. 1 GewO oder als Architektin tätig wird. Die Leistungen der Auftragnehmerin umfassen insbesondere die Erstellung von Einrichtungsvorschlägen nach optischen und geschmacklichen Gesichtspunkten, Feng-Shui-Beratung, jedoch keine Planungstätigkeiten und keine Vertretung gegenüber den Baubehörden, welche Tätigkeiten den obgenannten Professionisten vorbehalten wären.
Die Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Selbes gilt auch für Kostenvoranschläge. Für vom Auftraggeber/Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht umfasst sind, besteht jedenfalls ein Anspruch auf angemessenes Entgelt. Mehrleistungen oder Änderungswünsche des Auftraggebers / Kunden, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden daher nach Aufwand gesondert berechnet.
Die Auftragnehmerin haftet nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schadenersatz. Der Höhe nach ist ein allfälliger Schadenersatz mit der Höhe des Werklohns begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Erfüllungsgehilfen.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen Werklohnansprüche ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder anerkannt.
Die Anwendbarkeit des § 934 ABGB wird ausgeschlossen.
Werden im Rahmen eines Auftrags vom Auftraggeber/Kunden Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt, leistet er dafür Gewähr, dass durch die Verwendung dieser Unterlagen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Entwürfe, Zeichnungen, Modelle und Texte, die von der Auftragnehmerin hergestellt worden sind, sind urheberrechtlich geschützt und bleiben mit allen Rechten in deren Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
Die Auftragnehmerin ist zum vorzeitigen Vertragsrücktritt berechtigt, sofern der Auftraggeber / Kunde den zügigen Projektfortschritt dadurch behindert, dass er in Ansehung der von der Auftragnehmerin erstatteten Gestaltungsvorschläge keine Entscheidungen trifft bzw. keine Beauftragungen der jeweiligen Professionisten vornimmt. Der Anspruch auf Werklohn der Auftragnehmerin bleibt in diesem Falle der vorzeitigen berechtigten Vertragsbeendigung jedenfalls aufrecht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien.
Diese Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Abweichungen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Es wird ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB kontrahiert. Geschäftsbedingungen vom Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen dieser AGB bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Soweit Verträge mit Verbrauchern im Sinne des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Die Auftragnehmerin wird für den Auftraggeber/Kunden im Bereich verwertungsfördernder Maßnahmen für Immobilien, bekannt unter dem Begriff „Homestaging“, eine Form des Immobilienmarketings, tätig. Die Leistungen der Auftragnehmerin umfassen insbesondere die Auswahl, die entgeltliche Überlassung, die Einrichtung und Dekoration der zu verkaufenden oder zu vermietenden Immobilie mit Einrichtungsgegenständen und Accessoires. Der genaue Umfang der von der Auftragnehmerin im Rahmen des Verkaufs- oder Vermietungsprojekts zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem jeweils gesondert zu erstellenden schriftlichen Angebot. Für vom Auftraggeber/Kunden angeordnete (Mehr)Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind, besteht jedenfalls ein Anspruch auf angemessenes Entgelt. Derartige Mehrleistungen werden daher nach Aufwand gesondert verrechnet. Selbes gilt sinngemäß, wenn die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände nicht fristgerecht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückgestellt werden.
3.1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich / trägt dafür Sorge,
3.2. Der Auftraggeber/Kunde verpflichtet sich / trägt dafür Sorge / nimmt zustimmend zur Kenntnis
Die Auftragnehmerin haftet nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist ein allfälliger Schadenersatz mit der Höhe des Werklohns begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung und Gewährleistung
Der Auftraggeber/Kunde gewährleistet und haftet
Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen Werklohnansprüche ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt oder anerkannt.
Die Anwendbarkeit des § 934 ABGB wird ausgeschlossen.
Werden im Rahmen eines Auftrags vom Auftraggeber/Kunden Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt, leistet er dafür Gewähr, dass durch die Verwendung dieser Unterlagen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Entwürfe, Zeichnungen, Modelle und Texte, die von der Auftragnehmerin hergestellt worden sind, sind urheberrechtlich geschützt und bleiben mit allen Rechten in deren Eigentum. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
Mangels abweichender Vereinbarung sind 50% des vereinbarten Entgelts bei Auftragserteilung, prompt nach Rechnungslegung, zur Zahlung fällig. Das restliche Entgelt ist, wenn die Veräußerung oder Vermietung der Immobilie vor dem vereinbarten Vertragszeitraum erfolgt, zu diesem Zeitpunkt, ansonsten nach Ablauf des vereinbarten Vertragszeitraumes, jeweils prompt nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Eine allfällige vorzeitige Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber/Kunden berechtigt die Auftragnehmerin zur Abrechnung der bisher aufgelaufenen Aufwendungen und Kosten. Eine Verpflichtung der Auftraggeberin zur Rückzahlung der erhaltenen Anzahlung besteht keinesfalls. Das vereinbarte Entgelt ist jedenfalls auch dann erfolgsunabhängig zur Gänze zur Zahlung fällig, wenn die Veräußerung oder Vermietung der Immobilie gar nicht, oder zu einem frühren Zeitpunkt, vor Ablauf des vereinbarten Vertragszeitraumes, erfolgt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Wien.